Diese AGB gelten für sämtliche Verträge über Lieferung, Herstellung und Montage von Fenstern, Türen, Sonnenschutzanlagen sowie sonstigen Bauelementen zwischen KOBE und dem Auftraggeber. Abweichende Bedingungen werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Anerkennung Vertragsbestandteil. Vertragserfüllungshandlungen gelten nicht als Zustimmung zu abweichenden Bedingungen.
Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt ausschließlich durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächlichen Leistungsbeginn zustande. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Vertreter sind nicht berechtigt, darüberhinausgehende Zusagen zu erteilen.
Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich im Sinne des § 1170a ABGB. Unvorhersehbare oder technisch notwendige Mehrleistungen sind gesondert zu vergüten. Abweichungen bis 15 % gelten als sachlich gerechtfertigt.
Preise verstehen sich in Euro; gegenüber Verbrauchern inkl. USt, gegenüber Unternehmern exkl. USt. KOBE ist berechtigt, Preise anzupassen, wenn sich nach Vertragsabschluss Kostenfaktoren wie Material-, Lohn-, Energie-, Transport- oder Lieferantenpreise wesentlich ändern. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten ist eine angemessene Preisanpassung zulässig. Unternehmer verzichten – soweit gesetzlich zulässig – auf die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB).
Rechnungen sind binnen 14 Tagen ohne Abzug fällig.
Bei Sonderanfertigungen kann eine Anzahlung von mindestens 30 % verlangt werden. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen; Unternehmer schulden Verzugszinsen gemäß § 456 UGB. Sämtliche Mahn- und Rechtsverfolgungskosten sind zu ersetzen. Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen zulässig. Bei Bonitätsverschlechterung ist KOBE berechtigt, offene Forderungen sofort fällig zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Der Auftraggeber hat die baulichen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen, insbesondere freie Zufahrt, geeignete Bauöffnung, Stromanschluss und Baufreiheit. Verzögerungen oder Mehraufwand infolge fehlender Mitwirkung gehen zu seinen Lasten. Verschiebt sich die Montage um mehr als 14 Tage aus seinem Einflussbereich, ist KOBE berechtigt, Zwischenabrechnungen sowie Lager- und Stillstandskosten zu verrechnen.
Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht als Fixtermin vereinbart. Ereignisse höherer Gewalt oder Lieferengpässe verlängern Fristen angemessen. Bei Unternehmern geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur über, bei Verbrauchern mit Übergabe der Ware. Teillieferungen sind zulässig.
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von KOBE. Bei Unternehmern gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt einschließlich Abtretung von Weiterveräußerungsforderungen. Bei Verarbeitung oder Verbindung erwirbt KOBE Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes.
Die Leistung gilt als abgenommen, sobald sie fertiggestellt ist und keine wesentlichen Mängel vorliegen. Erfolgt binnen sieben Tagen keine schriftliche Mängelanzeige oder wird die Leistung in Gebrauch genommen, gilt die Abnahme als erfolgt. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung. Nach Abnahme trägt der Auftraggeber die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate ab Abnahme. Mängel sind binnen fünf Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen (§ 377 UGB). Verbesserung hat Vorrang vor Austausch oder Preisminderung. Keine Gewähr besteht für Schäden durch unsachgemäße Verwendung, fehlende Wartung oder bauwerksbedingte Setzungen.
KOBE haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gegenüber Unternehmern sind Haftungen für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und mittelbare Schäden ausgeschlossen. Die Haftung ist – außer bei Personenschäden – mit dem Nettoauftragswert begrenzt. Schadenersatzansprüche verjähren, soweit zulässig, binnen zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Bei Annahme- oder Zahlungsverzug ist KOBE nach angemessener Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Tritt der Auftraggeber unberechtigt zurück, schuldet er eine Konventionalstrafe von 30 % des Bruttoauftragswertes; ein höherer Schaden bleibt vorbehalten. Bei Sonderanfertigungen gilt der Produktionsbeginn als verbindlich.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Unternehmer ist Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht am Sitz von KOBE. Für Verbraucher gilt der gesetzliche Gerichtsstand.